28. Entschädigungen 28.1 In erster Instanz Die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars wird – unter Einschluss der Korrektur vom 20. Januar 2021 (pag. 1103 ff.) – bestätigt. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist in vollem Umfang rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 28.2 In oberer Instanz Das amtliche Honorar in oberer Instanz stützt sich auf die von Rechtsanwalt B._____