47 27.2 In oberer Instanz In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Einzig in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ wurde seinen Anträgen gefolgt. Daher werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 3'000.00, zu fünf Sechstel, ausmachend CHF 2'500.00, dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.