27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen. Der Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ rechtfertigt keine Kostenausscheidung, musste dieser doch ohnehin zur Würdigung der übrigen Vorwürfe einvernommen werden. Somit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'961.10 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).