AKS) eine höhere Gesamtbusse auszufällen. Da jedoch das Strafmass der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des erstinstanzlichen Urteils in oberer Instanz nicht reduziert wird, würde eine Erhöhung der Gesamtbusse eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten darstellen, was aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. Eine Berücksichtigung der Täterkomponenten bei der Gesamtbusse, die zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, ist gleichermassen ausgeschlossen. Somit bleibt es bei der Gesamtbusse von CHF 1'100.00 sowie der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 11 Tage.