25. Strafe für die Übertretungen Die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbusse von CHF 1’100.00 für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.A.2. AKS) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer mit Faustfeuerwaffe verwechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags (Ziff. I.F.8.1. AKS), erscheint angemessen. Grundsätzlich wäre aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.5 AKS) eine höhere Gesamtbusse auszufällen.