Er verfügt über kein Vermögen, sondern hat Schulden (pag. 1379 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum bei der Festlegung der Lohnpfändung berücksichtigt wurde und die ihm zur Verfügung stehenden CHF 1'300.00 das Existenzminimum sichern. Somit ergibt sich nach einem Pauschalabzug von 30% eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 24.3 Vollzug der Geldstrafe Der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe ist nicht möglich (Art. 43 StGB). Eine besonders günstige Legalprognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB liegt nicht vor (dazu auch E. 23.2 oben). Die Geldstrafe ist daher unbedingt zu vollziehen.