Es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Auch hinsichtlich der gegen G.________ und der Strafklägerin mehrfach geäusserten Beschimpfungen erscheinen jeweils 10 Strafeinheiten angemessen. Im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt auf S. 48 der VBRS-Richtlinien äusserte der Beschuldigte mehrmals schwerwiegende Beschimpfungen. Jedoch waren diese nur an den jeweiligen Adressaten gerichtet und keine weiteren Personen anwesend. Die Beschimpfungen werden zu ½ asperiert, wodurch eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert.