Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt bildet die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen für Geldstrafen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte erwarb zu einem unbekannten Zeitpunkt ein Messer mit integriertem Schlagring und besass dieses bis zum 27. Mai 2020, ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich. Die VBRS-Richtlinien sehen auf S. 52 als Referenz eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen.