24. Strafe für die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte 24.1 Gesamtgeldstrafe Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe ohne Ausnahmebewilligung (Ziff. I.D.8.2 AKS) erscheint der Kammer keine Freiheitsstrafe erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Daher ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 40 Abs. 1 StGB e contrario). Die Beschimpfungen zum Nachteil von G.________ und der Strafklägerin (Ziff. I.B.2. und Ziff. I.D.6. AKS) können lediglich mit einer Geldstrafe geahndet werden. Daher ist in Anwendung von Art.