Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug erfüllt. Um dem Verschulden gerecht zu werden, ist es nötig, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 11 Monate – annäherungsweise an der Obergrenze des nach Art. 43 Abs. 2 StGB Erlaubten – festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt 12 Monate. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nötig, die 45 Probezeit auf das gesetzliche Höchstmass von 5 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).