Strafrechtliche Bewährung in Haft und in Freiheit können zwar nicht gleichgesetzt werden. Indes deutet sein Verhalten in Haft die zuvor beschriebene positive Entwicklung bereits an, wurden ihm doch im Bericht insbesondere Selbstreflexion und -kritik attestiert. Mit F.________, dem durch die Brandstiftung Geschädigten, schloss der Beschuldigte eine Vereinbarung zur Abzahlung des Schadens ab (pag. 1000, Z. 19 ff.; pag. 1426, Z. 11 ff.). Hinsichtlich der Strafklägerin ist eine Scheidungsklage hängig, wodurch ein Schlussstrich unter der Beziehung zu erwarten ist (pag. 1425, Z. 6). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug erfüllt.