Damit ging die Lossagung von seinem bisherigen Umfeld und die Zuwendung zur Familie einher. Gerade die Betäubungsmittelabstinenz, die zur Erlangung der beim Beschuldigten dringend benötigten Impulskontrolle zentral erscheint, ist zu begrüssen. Die straffreie Zeit von sechs Monaten ist äusserst kurz. Jedoch kann dem Führungsbericht des Amts für Justizvollzug entnommen werden, dass sich der Beschuldigte während des Haftaufenthalts gegenüber Mitinhaftierten und dem Personal anständig verhielt und keine Sanktionen gegen ihn verhängt werden mussten (pag. 930 f.). Strafrechtliche Bewährung in Haft und in Freiheit können zwar nicht gleichgesetzt werden.