1422, Z. 18 ff.). Die gegenwärtig bestehende Lohnpfändung, die üblicherweise ein Mindestmass an Kooperation voraussetzt, weist zudem darauf hin, dass er ein Abarbeiten seiner beträchtlichen Schulden zumindest nicht sabotiert (vgl. auch pag. 1425, Z. 42 ff.). Trotz seiner zahlreichen Verurteilungen verbunden mit dem zweimaligen Verbüssen von Freiheitsstrafen delinquierte der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang unvermittelt weiter, was seine Bewährung arg in Zweifel zieht. Indes verhielt er sich seit seiner Haftentlassung – soweit bekannt – ruhig.