44 Zu prüfen bleibt der teilbedingte Vollzug. Der Beschuldigte befand sich vom 27. Mai 2020 bis zum 12. Juli 2021, also während 412 Tagen, in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 1339 ff.). Aus Sicht der Kammer scheint diese vergleichsweise lange Haftdauer von über 14 Monaten bei gerichtsnotorisch eher strengem Regime beim Beschuldigten eine intrinsische Motivation zur Verbesserung seiner Lebensumstände hervorgerufen zu haben. In den seit der Haftentlassung vergangenen sechs Monaten nahm er sogleich eine Erwerbstätigkeit auf und suchte den Kontakt zu seiner Familie.