42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Wahl der Strafart (E. 19.5 oben) und die Ausführungen zu den Täterkomponenten (E. 20 oben) kann nicht von einer derart günstigen Legalprognose ausgegangen werden. Ein bedingter Vollzug fällt dahin.