23.2 Subsumtion Das Strafmass erlaubt grundsätzlich einen bedingten oder teilbedingten Strafvollzug. Da der Beschuldigte am 28. Februar 2012 und am 14. März 2017 zweimal zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (pag. 1383 ff.) und er sämtliche der vorliegenden Straftaten innerhalb von fünf Jahren seit diesen Urteilen beging, müssten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen.