43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens.