Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten