Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Annäherungsverbot und die Kontaktsperre gegenüber D.________ vom 21. August 2019 bis 20. August 2020 werden im Umfang von 28 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, wobei zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. V.14. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1231 f.).