22. Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 51 StGB wird die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Werden im selben Urteil mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, wird immer zuerst an die Freiheitsstrafe angerechnet, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6) Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.