21. Fazit zur Gesamtfreiheitsstrafe Die Kammer gelangt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 810 Tagen bzw. 27 Monaten. Indes würde der vorinstanzliche Spruchkörper lediglich eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten erlauben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO). Zudem darf die Freiheitsstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nur 23 Monate betragen.