Indes bestehen Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Reue, bestritt er doch auch vor der Kammer die meisten Delikte zum Nachteil der Strafklägerin. Ihr gegenüber scheint kein Unrechtsbewusstsein vorhanden zu sein, sodass nicht von einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Verhalten gegenüber Beziehungspartnerinnen auszugehen ist. In seiner zwischenzeitlich durchgemachten Entwicklung widmet der Beschuldigte sich primär sich selbst und bereinigt private Angelegenheiten, nicht jedoch sein Verhältnis zu den Opfern. Dieser Aspekt ist folglich neutral zu bewer-