Diese verkomplizierte das Verfahren jedoch – unter anderem aufgrund seines geständigen Aussageverhaltens – nichts sonderlich. Daher ist sein Verhalten im Strafverfahren neutral zu bewerten. Der Beschuldigte machte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, war jedoch teilweise geständig. So gestand er in seiner schriftlichen Eingabe an die Vorinstanz insbesondere die Vorwürfe der Sachentziehung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch ein (pag. 1032 ff.). Zum Vorwurf der Brandstiftung legte er ein umfassendes Geständnis ab.