1383 ff.). Wie erwähnt, war der Beschuldigte bereits im Strafvollzug, wobei er am 15. Dezember 2014 bedingt entlassen und mit Urteil vom 14. März 2017 wegen neuerlicher Delinquenz rückversetzt wurde. Die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin beging der Beschuldigte ebenfalls während der damals laufenden Probezeit. Nach Vollzug der Rückversetzung und einer weiteren Freiheitsstrafe delinquierte der Beschuldigte sogleich weiter und beging die übrigen, vorliegend relevanten Straftaten. Der Beschuldigte weist also mehrere einschlägige, Vorstrafen auf, die jedoch allesamt im Jahr 2010 begangen wurden.