41 seinem früheren Umfeld brach er den Kontakt gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme ab (pag. 1422, Z. 29 f.). Auch konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. Die persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zahlreiche Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich sowie Verurteilungen wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung auf (pag. 1383 ff.).