20. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.11. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1227 ff.), wobei ergänzend bzw. teilweise wiederholend folgendes festzuhalten ist. Der Beschuldigte wuchs in AG.________ auf, absolvierte die obligatorische Schulzeit und machte danach eine Lehre als Maurer. Diesen Beruf musste er wegen einer Rückenverletzung aufgeben.