Die 14 Monate (bzw. 420 Tage) Freiheitsstrafe für die Brandstiftung bilden die Einsatzstrafe. Die Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.3. AKS) und die versuchte Nötigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.C.2. AKS) werden im Umfang von ⅔ asperiert, da sie nicht in direktem Zusammenhang zu den übrigen Delikten stehen. Die weiteren Straftaten werden aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zueinander im Umfang von ½ asperiert.