49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (PEN 16 295) zu bilden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 14. März 2017 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (bzw. 420 Tagen) verurteilt, wovon 1 Jahr und 12 Tage (bzw. 372 Tage) auf die Rückversetzung wegen einer aufgeschobenen Reststrafe entfielen (pag. 1395). Welches der Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Tagen sanktioniert wurde, lässt sich nicht ermitteln.