41 Abs. 1 StGB ist daher für jedes der oben aufgeführten Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 19.6 Asperation und Bildung der teilweisen Zusatzstrafe 19.6.1 Hypothetische Zusatzstrafe Es ist für die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.1. AKS; E. 19.3.1 oben) in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (PEN 16 295) zu bilden.