Die Delikte scheinen gemein zu haben, dass der Beschuldigte mit Frustration nicht zurechtkommt und darauf mit Gewalt reagiert, was die Brandstiftung deutlich zur Schau stellt. Er ist mehrfach vorbestraft, wenn auch überwiegend nicht einschlägig (pag. 1383 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beging. Die Brandstiftung beging er zudem während hängigem Verfahren. Der Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe erzielte nicht den gewünschten Erfolg. Bei