Für die zuvor abgehandelten Delikte ist eine Freiheitsstrafe auszufällen, wobei zur Begründung vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1209 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in hoher Kadenz delinquierte und sich der weitaus grösste Teil seiner Taten gegen Beziehungspartnerinnen richtete. Die Delikte scheinen gemein zu haben, dass der Beschuldigte mit Frustration nicht zurechtkommt und darauf mit Gewalt reagiert, was die Brandstiftung deutlich zur Schau stellt.