heitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, (Bst. a) um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Für die zuvor abgehandelten Delikte ist eine Freiheitsstrafe auszufällen, wobei zur Begründung vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff.