Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.9. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1226). Die Tatschwere wiegt noch leicht. Für das vollendete Delikt wären 40 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte unternahm vieles, damit der tatbestandsmässige Erfolg zumindest vorübergehen hätte eintreten können. Dass es beim Versuch blieb, rechtfertigt daher nur eine geringe Reduktion um 10 Strafeinheiten, sodass ein Strafmass von 30 Strafeinheiten verbleibt. 19.5 Wahl der Strafarten