Der verursachte Schaden liegt über CHF 300.00. Der zerstörte Spiegel hatte für die Strafklägerin eine grosse persönliche Bedeutung, was der Beschuldigte wusste. Sein Vorgehen weist auf eine Affekttat hin. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die Tatschwere wiegt aufgrund des geringen Schadens sehr leicht. Angemessen erscheinen 20 Strafeinheiten.