Auch wenn diese Drohung als vergleichsweise geringfügig erscheint, musste sie bei der Strafklägerin aufgrund der früheren Gewalterfahrungen, die dem Beschuldigten bekannt waren, nicht unerhebliche Angst verursacht haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt auf S. 49 der VBRS-Richtlinien, wobei der vorliegende Fall als weniger schwer einzustufen ist, erscheinen 40 Strafeinheiten angemessen. 19.3.4 Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4. AKS) Der verursachte Schaden liegt über CHF 300.00.