Auch hier wären beim vollendeten Delikt 40 Strafeinheiten angemessen. Da die Strafklägerin innert kurzer Zeit Strafantrag bei der Polizei stellte und es somit nur beim Versuch blieb, ist die Strafe auf 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.3.3 Drohung (Ziff. I.D.2. AKS) Das Androhen von Schlägen gegenüber der Strafklägerin muss vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Gewalterfahrungen mit dem Beschuldigten bewertet werden. Auch wenn diese Drohung als vergleichsweise geringfügig erscheint, musste sie bei der Strafklägerin aufgrund der früheren Gewalterfahrungen, die dem Beschuldigten bekannt waren, nicht unerhebliche Angst verursacht haben.