Angemessen erscheinen 40 Strafeinheiten. Weiter versuchte der Beschuldigte die Strafklägerin von der Einreichung einer Strafanzeige abzuhalten, indem er ihr für diesen Fall mit dem Tod drohte. Diese Vorgehensweise ist äussert perfide und versetzt das Opfer regelmässig in eine ausweglose Situation, in der die Alarmierung der Polizei keine Option mehr darzustellen scheint. Dennoch wiegt die Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen noch leicht. Auch hier wären beim vollendeten Delikt 40 Strafeinheiten angemessen.