Hinsichtlich dieser Delikte ist eine (hypothetische) Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. 19.6.1 unten). 19.3.2 Nötigung, mehrfach und teilweise versucht (Ziff. I.D.3. AKS) Der Beschuldigte verlangte von der Strafklägerin mittels Androhung von Gewalt die Aushändigung ihres Mobiltelefons, was sie nach anfänglicher Weigerung tat. Dadurch wurde sie deutlich in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Angemessen erscheinen 40 Strafeinheiten.