37 sich ziehen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Taten waren allesamt vermeidbar. Das Tatverschulden ist noch leicht. Verglichen mit dem Referenzsachverhalt auf S. 46 der VBRS-Richtlinien wiegen die vorliegenden Fälle jedoch leichter. Darüber hinaus ereigneten sich die Vorfälle im Jahr 2015 und liegen bereits längere Zeit zurück. Angemessen erscheinen 30 Strafeinheiten pro Vorfall, total also 90 Strafeinheiten. Hinsichtlich dieser Delikte ist eine (hypothetische) Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. 19.6.1 unten).