I.A.6. AKS) Der Beschuldigte kletterte, nachdem er die Wohnung von D.________ infolge eines Streits für mehrere Stunden verlassen hatte, ohne Berechtigung auf deren Balkon. Er verbrachte dort eine Zeit und verschaffte sich anschliessend unberechtigt Zugang zur Wohnung. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar (vgl. auch Ziff. V.6.10. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1220 f.). Das Hausrecht wurde nicht in signifikanter Weise verletzt und die Tatschwere wiegt sehr leicht. Angemessen erscheinen 10 Strafeinheiten. 19.3 Delikte zum Nachteil der Strafklägerin 19.3.1 Einfache Körperverletzung, mehrfach (Ziff.