I.A.5. AKS) Der Beschuldigte behändigte das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel von D.________ und verliess mit diesen Gegenständen die Wohnung. Das Mobiltelefon legte er nach rund zwei Stunden zurück in den Briefkasten. Die entzogenen Gegenstände standen ihr somit nur vorübergehend nicht zur Verfügung und hatten vergleichsweise geringen Wert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.9. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1220). Die Tatschwere wiegt sehr leicht. Angemessen erscheinen 10 Strafeinheiten. 19.2.5 Hausfriedensbruch (Ziff. I.A.6. AKS)