V.6.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1218 f.). Es ist auch hier von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 60 Strafeinheiten angemessen erscheinen. Am 26. Juni 2019 sandte der Beschuldigte mehrere Textnachrichten an D.________, worin er ihr mit massiver körperlicher Gewalt drohte. Zum Unterstreichen seiner Nachrichten warf er einen grösseren Stein gegen ihr Wohnzimmerfenster (vgl. auch Ziff. V.6.8. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1219). Auch hier ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 60 Strafeinheiten angemessen erscheinen. 19.2.4 Sachentziehung (Ziff. I.A.5. AKS)