36 S. 49 der VBRS-Richtlinien ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 50 Strafeinheiten angemessen erscheinen. Bei einem weiteren Streit am 28. Dezember 2018 sagte er zu ihr, er würde sie mit ins Grab ziehen und sie zu Tode schlagen; er werde sie so schlagen, dass niemand ihr Gesicht wiedererkennen würde und sie fertigmachen. Auch diese Drohungen sind äusserst schwer. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;