Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1217 f.). Beim vollendeten Delikt wäre von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 40 Strafeinheiten angemessen erscheinen würden. Bei der Reduktion wegen des Versuchs ist zu beachten, dass der Beschuldigte vieles unternommen hatte und zahlreiche Textnachrichten verschickte, damit der deliktische Erfolg hätte eintreten können. Daher rechtfertigt sich lediglich eine geringe Reduktion von ¼, wodurch ein Strafmass von 30 Strafeinheiten resultiert.