Der Beschuldigte bedrohte D.________ ferner mittels Textnachrichten und verlangte von ihr die Fortsetzung der Beziehung. Seine Drohungen richtete er auch gegen die Familie von D.________. Damit verursachte er eine erhebliche Drucksituation, auch wenn eine Nötigung mittels Textnachrichten nicht mit einer unmittelbaren persönlichen Konfrontation gleichgesetzt werden kann. Die Einschränkung der Willensfreiheit betreffend die Fortsetzung einer Paarbeziehung erscheint besonders verwerflich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff.