I.A.3. und Ziff. I.A.4.6. AKS) Der Beschuldigte hinderte D.________ aus nichtigem Anlass mittels Körpergewalt am Verlassen der Wohnung und hielt sie während rund 15 bis 30 Minuten fest. Ferner drohte er seiner damaligen Beziehungspartnerin mit dem Tod und versetzte sie so zusätzlich in Angst. Er handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1216 f.). Die Tatschwere erscheint noch leicht, wofür 40 Strafeinheiten verschuldensangemessen sind. Der Beschuldigte bedrohte D.__