1215 f.). Beim Vergleich mit dem Referenzsachverhalt auf S. 46 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021) fällt ins Gewicht, dass die Taten keine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Vorliegend ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür ein Strafmass von 40 Strafeinheiten pro einfache Körperverletzung, gesamthaft ausmachend 80 Strafeinheiten, angemessen erscheint (betreffend Asperation vgl. E. 19.6.2 unten). 19.2.2 Nötigung, mehrfach und teilweise versucht (Ziff. I.A.3. und Ziff.