35 und versetzten sie in Angst. Sie litt während rund 2 bis 3 Wochen an Schluckbeschwerden und anderen Schmerzen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und aus Frustration und Aggression. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen (vgl. zum Ganzen auch Ziff. V.6.2. und Ziff. V.6.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1215 f.).