Das zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen, insbesondere aufgrund des Vollbrands und der Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, noch leicht. Der Beschuldigte steckte das Fahrzeug direktvorsätzlich in Brand und nahm die Gemeingefahr in Kauf, was deliktsimmanent ist. Das Delikt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Somit bleibt es bei einer noch leichten Tatschwere, wofür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen erscheint. 19.2 Delikte zum Nachteil von D.__