19. Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte 19.1 Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) Der Brand verursachte Schaden zum Nachteil eines Dritten in Höhe von CHF 4'000.00 und führte eine Gemeingefahr herbei. Der Schaden ist nicht erheblich und die Gefahr für fremde Rechtsgüter war nicht besonders unmittelbar. Indes ist die Erfüllung beider alternativen Tatbestandsvarianten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem musste zur Löschung des Brandes die Feuerwehr mit ca. 7 Einsatzkräften ausrücken, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist (pag. 390). Der Beschuldigte handelte im Affekt.